§ 75a – Vorphase der Assistierten Ausbildung
(1) In der Vorphase sind junge Menschen förderungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben. Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Für eine Unterstützung in dieser Phase müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine Duldung besitzen, zudem sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und normal schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen. normal arabic Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 3 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. (2) In der Vorphase wird der junge Mensch bei der Suche nach und Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt. Abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf sind in angemessenem Umfang betriebliche Praktika vorzusehen. (3) Die Vorphase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten umfassen. Konnte der junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. (4) Die Vorphase darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. (5) Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsberechtigen jungen Menschen auszubilden, können bei der Vorbereitung zur Aufnahme der Berufsausbildung durch den jungen Menschen durch die Vorphase im Sinne von § 75 Absatz 7 unterstützt werden.
Kurz erklärt
- Junge Menschen sind förderungsberechtigt, wenn sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und bestimmte Voraussetzungen für Ausländer gelten.
- Ausländer müssen eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit haben und mindestens 15 Monate im Bundesgebiet bleiben, um gefördert zu werden.
- In der Vorphase wird Unterstützung bei der Suche nach einer Berufsausbildung angeboten, einschließlich betrieblicher Praktika.
- Die Vorphase kann bis zu sechs Monate dauern und bei Bedarf um zwei Monate verlängert werden.
- Betriebe, die junge Menschen ausbilden wollen, können Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Berufsausbildung erhalten.